Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 ist ein internationaler Rechtsakt von Grundbedeutung für den Schutz der Grundrechte im Bereich der Enteignung. Die Regulationen, die den Eigentumsschutz direkt betreffen, befinden sich nicht im Text der Konvention, sondern in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention vom 20. März 1952. Der Eigentumsbegriff in Art. 1 des Zusatzprotokolls ist von unabhängiger Art und beschränkt sich nicht auf Eigentum an Sachen, also auf Eigentum im technischen, zivilrechtlichen Sinne, sondern muss weiter verstanden werden als Synonym des Vermögens, aller vermögenswerten Rechte. Zum Eigentumsbegriff im Sinne des Art. 1 des Zusatzprotokolls gehören also das Eigentum und andere dingliche Rechte an Gründstücke und beweglichen Sachen, Forderungen und sonstige vermögenswerte Rechte, wie Aktien, Patentrechte, Warenzeichenrechte, Urheberrechte („geistiges Eigentum„) und obligatorische Rechte, wie auch öffentlich-rechtliche Rechte, insbesondere Renten- und Pensionsansprüche. Art. 1 des Zusatzprotokolls sieht zwei Möglichkeiten der zulässigen hoheitlichen Eingriffe in das Eigentum: Die Entziehung des Eigentums und die Reglementierung der Nutzung des Eigentums. Im ersten Fall geht es insbesondere um die Enteignung, die zweite Möglichkeit betriff der sog. Inhaltsbestimmungen, also Normen, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums (und anderer vermögenswerten Rechte) bestimmen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt den Eigentumsbegriff grundsätzlich nur auf formelle Eingriffe, die zur Übertragung des Eigentums führen. Der Gerichtshof sondert aber auch die Kategorie der sog. faktischen Enteignung aus, die die Gestalt der formellen Enteignung nicht annehmen, aber in der Praxis zur Beschränkung oder Entziehung des Rechts führen. In Fällen, die der Gerichtshof als „faktische Enteignung„ bewertet hat, ging es um die volle und unumkehrbare Reduktion der Eigentumsnutzung smöglichkeiten, ohne den Rechtstitel zu entziehen. Die der Anforderungen der Konvention entsprechende Entziehung des Eigentums muss die Bedingungen der Zweckmäßigkeit (das Recht wird zum öffentlichen Interesse entzogen), der Gesetzmäßigkeit (der Eingriff erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Bedingung und der allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts) und der Verhältnismäßigkeit (es muss eine vernünftige Abwägung zwischen dem Mittel und dem angestrebten Zweck erfolgen) erfüllen. Aus den Voraussetzungen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit hat man in der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anforderung einer Entschädigung für die Entziehung des Vermögens geschlossen. Das Recht an der Entschädigung wurde nicht ausdrücklich (expressis verbis) geäußert, aber nach Meinung des Gerichtshofes gehört es zum Wesen des Rechts auf die Wahrung des Vermögens und folgt aus dem Inhalt des als gesamt ausgwogenen Artikels 1. Nach der Meinung des Gerichthofes, würde die Entziehung des Eigentums aufgrund des Art. 1 des Zusatzprotokolles im allgemeinen ein unverhältnismäßiger, unentschuldbarer Eingriff in die Grundrechte, wenn die Entschädigung gezahlt wird, ohne eine Abwägung im Vergleich der Vermögenswerte vorzunehmen. Zugleich aber beachtet der Gerichtshof, dass Art. 1 eine volle Entschädigung in aller Regel nicht vorsieht, weil gerechtfertigte öffentliche Zwecke es fordern können, dass die Entschädigung in niedriger Höhe als dem Marktwert des Rechtes entsprechend, ausgezahlt wird. Die Rechtsgarantie für die Entschädigung wegen der Entziehung des Eigentums entspricht nicht dem Recht einer vollen Entschädigung. Immer aber muss die Entschädigungsquote in einem vernünftigen Verhältnis zum Vermögenswert bleiben, unter Berücksichtigung der Anforderungen des öffentlichen Interesses.
Art. 9 of the European Convention of Human Rights and Basic Freedoms guarantees the right to the freedom of thought, conscience and religion for everyone. Everyone is subject to the right of religious freedom. Human dignity is the source of the protection of this right. The state is obliged to guarantee the right to the freedom of thought, conscience and religion everyone. The Convention enumerates also parents with respect to the religious and philosophical education of children. Parents can bring up their children according to their religious beliefs. In the third place, the European Convention of the Human Rights and Basic Freedoms places Churches and other religious fellowships. According to the Strasbourg jurisdiction, Churches and other religious fellowships bringing the case to court in the name of their members.
PL
Art. 9 Europejskiej Konwencji o Ochronie Praw Człowieka i Podstawowych Wolności gwarantuje każdemu prawo do wolności myśli, sumienia i religii. Każdy jest podmiotem prawa do wolności religijnej. Źródłem ochrony tego prawa jest godność osoby ludzkiej. Państwo jest zobowiązane zagwarantować każdemu prawo do wolności myśli, sumienia i religii. Konwencja wymienia ponadto rodziców w zakresie poszanowania religijnego i filozoficznego wychowania dzieci. Rodzice mogą wychowywać swoje dzieci zgodnie z ich przekonaniami religijnymi. Na trzecim miejscu Europejska Konwencja o Ochronie Praw Człowieka i Podstawowych Wolności umieszcza Kościoły i inne wspólnoty religijne. Zgodnie z orzecznictwem strasburskim, Kościoły i inne wspólnoty religijne oddają sprawę do sądu w imieniu swoich członków.
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