Der Bereich der Steuerpflichten kirchlicher natürlicher Personen in der Zeit des Bestehens der Volksrepublik Polen (VRP) in Bezug auf die Umsazt-, Einkommen-, Grund-, Wohnraum- und Vermögensrechterwerbssteuer war im Grunde genommen der gleiche wie bei Laien. Jedoch sei unterstrichen, dass eine der wesentlichsten Steuern, die kirchliche natürliche Personen belasteten, dle Lohnsteuer war, insbesondere die durch das Gesetz über Lohnsteuer vom 04.02.1949 eingeführte Steuererhöhung für Alleinstehende. Nach Ansicht der Finanzbehörde ist eine solche Steuererhöhung eine ökonomische Kategorie, die mit der Annahme der Grundskala einer Besteuerung auf dem Niveau der alleinstehende Person verbunden ist. Dadurch haben sich die Geistlichen also indirekt an den Lebenshaltungskosten der Familien beteiligt. Aber die kirchlichen Behörden waren der Ansicht, dass das eine diskriminierende Praxis gegenüber den zum Zölibat verpflichteten Personen ist. Bemerkt sei, dass die Steuererhöhung für Alleinstehende zusammenfiel mit der durch der Staat geführten besonderen Politik im Bereich der Beschäftigung geistlicher Personen und deren Verpflichtung zur Sozialversicherung. Schon 1949 haben im Rahmen der Übernahme durch den Staat von Krankenhäusern und Ordensschulen die Direktionen dieser Anstalten alle geistlichen und Mitglieder des Ordensstands entlassen. Im Ergebnis unterstanden die in Kirchengemeinden, Kurien und Seminaren beschäftigten Geistlichen u. A. m. nicht mehr der Sozialversicherung, es sei denn, dass sie auf Grund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wurden. Daher versuchte das Polnische Episkopat unter Einfluss der geführten Politik und gesellschaftlichen Diskriminierung die staatlichen Behörden schließlich dazu zu zwingen, einerseits die Geistlichen in die Sozialversicherung aufzunehmen, andererseits die Steuererhöhung abzuschaffen. Das erfolgte durch einen befristeten Verbot der Zahlung der Lohnsteuer durch die Geistlichen im Jahre 1979. Das führte dazu, dass die Behörden der VRP zu konstruktiven Lösungen greifen, und 1980 wurde die Situation der Geistlichen im Bereich der Sozialversicherung normalisiert (obwohl eine radikale Gleichstellung im Sozialversicherungsbereich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 17.05.1989 erfolgte): ein Jahr später schuf Finanzminister die Steuererhöhung für Alleinstehende ab. Die übrigen Steuern traten entweder allgemein auf oder umfassten große Gruppen der Geistlichkeit.
Einer Verweigerung der Ausstellung einer Heiratsurkunde können verschiedene formell-rechtliche Prämissen, die sich auf dieselbe Rechtshandlung beziehen, sowie daraus folgende verschiedene Behandlung von qualifizierten Zeugen der Eheschließung zu Grunde liegen.Ein Leiter eines Standesamts, der in diesem Bereich „unverzüglich”, d.h. ohne unbegründeten Verzug, handelt, kann praktisch ausschließlich im Fall einer Konkordatstrauung die Ausstellung einer Heiratsurkunde verweigern.Dies ergibt sich aus dem konstitutiven, d.h. legislativen Charakter der Ausstellung einer Heiratsurkunde gemäß dem polnischen Konkordat und dem Gesetz über Standesamtsurkunden.Der Gesetzgeber nimmt eine ganz andere Stellung zur Folgen einer Unterlassung der Pflicht, eine Heiratsurkunde auszustellen, wenn es ausschließlich eine Ziviltrauung betrifft, die einen deklarativen Charakter hat.In diesem Fall wird die Ehe sowohl vor dem Leiter des Standesamts als auch vor dem polnischen Konsul geschossen.
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